Gerade bin ich bei golem über folgenden Artikel gestolpert: Entwicklung des WLAN-Sniffers KisMAC gestoppt – Golem.de.
Wie die Schlagzeile ja schon deutlich macht, haben die KisMAC-Entwickler die Entwicklung ihres WLAN-Sniffers aufgrund einer anstehenden Gesetzesänderung im Strafgesetzbuch eingestellt. Die Änderung um die es sich dreht betrifft den sog. “Hackerparagraphen” §202c, welcher aussagt:
Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
- Passworte oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
- Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Nachzulesen u.a. beim Bundesministerium der Justiz: http://www.bmj.de/files/-/1317/RegE%20Computerkriminalit%E4t.pdf
Im Gesamten finde ich den §202 viel zu weitläufig formuliert um zwischen Prävention (also Herstellung, Verbreitung, Beschaffung und Nutzung von derartiger Software zum Zweck der Untersuchung eigener oder im Eigengebrauch befindlicher Software oder Systeme auf Sicherheitsmängel oder Störungen) und krimineller Absicht (also Herstellung, Verbreitung, Beschaffung und Nutzung von derartiger Software zum Zweck der Zugangsbeschaffung oder der Aufdeckung von Sicherheitsmängeln mit der Absicht sich unrechtmäßig Zugang zu fremden Systemen zu beschaffen oder diese in Ihrem normalen Funktionsablauf zu stören) zu unterscheiden.
Eben dieser Sachverhalt störte auch schon den Bundesrat in einer Stellungnahme vom 03.11.2006, in der auf die Gefahr hingewiesen wurde, dass durch eine weite Tatbestandsfassung auch Handlungen unter Strafe gestellt werden könnten, bei denen dies gar nicht beabsichtigt sei. (Quelle: golem.de)
Die Bundesregierung sah dies – wie meiner Meinung nach nicht anders zu erwarten – anders.
Ok, also die Bundesregierung ist der Meinung, dass – obwohl faktisch nichtmal ansatzweise in §202 erwähnt – auch Handlungen die bspw. der Sicherheitsprüfung im Rahmen einer Qualitätssicherung zuzurechnen sind, nicht von §202 erfasst werden.
Das Problem dabei ist, dass Bundesregierungen wechseln und Gerichte sich an Gesetze und nicht an Meinungen halten.
Inzwischen ist die Gesetzesänderung sowohl vom Bundestag als auch vom – eigentlich ja soooo kritisch dazu eingestellten – Bundesrat abgesegnet. Es steht lediglich noch unser Bundespräsident zwischen legaler Anwendung und der wirksamen Verfolgung bspw. von Entwicklern von Sicherheits-, Monitoring- und Analysetools, welche dem §202 genügen, Sicherheitsexperten und Qualitätssicherungsteams.
Ich bin der Meinung, dass die KisMAC-Entwickler erst die Spitze des Eisbergs darstellen. Weitere werden folgen. Dies wiederum wird zur Folge haben, dass wir einer potentiellen Zunahme von Sicherheitslücken in Softwaresystemen gegenüberstehen.
Fazit: 1:0 für die kriminellen Elemente, denn die halten sich per Definition nicht an Gesetze und werden auch weiterhin derartige Software herstellen, verbreiten und nutzen und sich die vermehrt auftretenden Sicherheitslücken zu Nutze machen.
Unsteter Gedankenfluss aus dem Leben eines Projektleiters, Entwicklers, Freizeitautors, eBook-Enthusiasten und last but not least sächsischen Asylschwaben.
Leider wurde auch schon ausgerechnet die Entwicklung einer Anonymisierungs-LiveCD aufgegeben. Wegen des Hackerparagraphen stellte Benjamin Schieder die Entwicklung der Tor-LiveCD ROCKate ein.
http://www.cpunk.de/archives/2007/07/08/index.html#e2007-07-08T14_35_06.txt